§§ Satzung der Friedensfördernden Energie-Genossenschaft Herford eG

Stand: 23.06.2017

Präambel

Die Friedensfördernde Energie-Genossenschaft Herford eG soll der Förderung einer sicheren, atomkraftfreien und ökologischen Erzeugung von Energie (Strom und Wärme) aus überwiegend erneuerbaren Quellen, deren Vertrieb und Speicherung dienen. Außerdem fördert sie sinnvolle Verbesserungen zum effizienten und sparsamen Umgang mit Energie. Gemeinsame Ziele sind die rasche Reduktion des CO2-Ausstoßes, die Beschleunigung des Ausstiegs aus der Atomenergie und der Aufbau einer regionalen Energie-Autonomie, auch als friedensfördernde Maßnahme zur Vermeidung von Rohstoff-Kriegen.

§ 1 Name, Sitz, Gegenstand

(1) Die Genossenschaft heißt: Friedensfördernde Energie-Genossenschaft Herford eG. Sitz ist Herford.

(2) Die Genossenschaft fördert die sichere, atomkraftfreie und ökologische Erzeugung von Energie/- Trägern (Strom, Brennstoff und Wärme) aus überwiegend erneuerbaren Quellen durch den Kauf, Bau und Betrieb sowie die Vermietung und Verpachtung von

a) Solarenergie-Anlagen,
b) Windkraft-Anlagen,
c) Wasserkraft-Anlagen,
d) Biogas-Anlagen,
e) Geothermischen Anlagen,
f) Blockheizkraftwerken und
g) alternativen Energiegewinnungsanlagen

Außerdem kann sie Maßnahmen fördern
h) zu einem bürgerorientierten Energievertrieb,
i)  zu einer Übernahme von Stromnetzen,
k) zu umweltverträglicher Energie-Speicherung
l) sowie zu einem effizienteren und sparsameren Umgang mit Energie.

(3) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.

(4) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen.

§ 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 250,00 €. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.

(2) Die Mitglieder können bis zu 400 Geschäftsanteile (100.000.- €) übernehmen. Darüber hinausgehende Beträge bedürfen der Zustimmung durch die Generalversammlung.

(3) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.

(4) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.

(5) Die Mitglieder haften nur mit ihrer Einlage. Sie sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.

(6) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.

(7) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

§ 3 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden beschlussfähig.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.

(5) Die Generalversammlung kann eine Geschäftsordnung beschließen. Darin kann eine virtuelle Mitgliederversammlung zur Vorbereitung der Generalversammlung vorgesehen werden.

(6) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.

(7) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie bestimmt ihre Anzahl.

§ 4 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie endet mit der Wahl der Nachfolger.

(2) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.

(3) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlossen.

(4) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für die Aufstellung des Wirtschaftsplans, für außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert 25.000.- € übersteigt, bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung, sowie für Geschäftsordnungsbeschlüsse. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.

(5) Der Vorstand kann die Bildung von Beiräten beschließen, die ihn, den Aufsichtsrat und / oder die Generalversammlung bei ihrer Arbeit regelmäßig beraten. In dem Beschluss ist aufzuführen, wie der Beirat zusammengesetzt ist und mit welchen Themen er sich beschäftigt. Der Vorstand berichtet darüber in der Generalversammlung.

§ 5 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie bestimmt ihre Anzahl. Die regelmäßige Amtszeit beträgt drei Jahre. Sie endet mit der Wahl der Nachfolger.

Der Aufsichtsrat wird einzeln vertreten von der/dem Vorsitzenden oder von deren/dessen Stellvertreter/in.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.

(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.

§ 6 Kündigung, Ausschluss, Auseinandersetzung

(1) Die Kündigungsfrist beträgt für alle Geschäftsanteile drei Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres.

(2) Mitglieder, die die Leistungen der Genossenschaft nicht nutzen oder die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach Absendung beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung  des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung.

(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.

(6) Bei der Auseinandersetzung gelten 20 % der in der Bilanz ausgewiesenen Sachanlagen der Genossenschaft als Mindestkapital der Genossenschaft, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthaben von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder die einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf. Würde das Mindestkapital durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens unterschritten, so ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens des das Mindestkapital unterschreitenden Betrages ausgesetzt, das Auseinandersetzungsguthaben aller ausscheidenden Mitglieder wird anteilig gekürzt. Wird das Mindestkapital wieder überschritten, werden die ausgesetzten Auseinandersetzungsguthaben zur Auszahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt dann jahrgangsweise.

§ 7 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft in „die tageszeitung“, Berlin.